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Gibt es bald keine Pleiten mehr?

Neuer Weg für Unternehmen in Schieflage

Corona-geschädigten Unternehmen steht ein neues Sanierungs-Instrument zur Verfügung: der „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“, kurz: „SRR“. Der SRR bietet Krisen-Unternehmen erstmals einen gesetzlich geschützten Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren nachhaltig restrukturieren können.

Im Folgenden ist zusammengefasst, was sich nach jetzigem Stand durch den „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ im Wesentlichen ändern wird.

Es gibt keinen Insolvenzverwalter mehr.

Wenn ein Unternehmen den „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ nutzen will, muss die Geschäftsführung keinen Antrag mehr stellen. Der Beginn des Prozesses wird dem zuständigen Gericht lediglich angezeigt. Auch bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter mehr. „Lediglich in Ausnahmefällen muss ein sogenannter ‚Restrukturierungsbeauftragter‘ eingesetzt werden“, erläutert Burkhard Jung, Geschäftsführer der „Restrukturierungspartner“, einer der führenden deutschen Sanierungsberatungen. „Dieser hat dann aber nur noch überwachende Funktion.“

Der Makel der Insolvenz fällt weg.

Unternehmen, die den SRR nutzen, sind ausdrücklich nicht insolvent. Trotzdem können diese Unternehmen viele Sanierungsinstrumente nutzen, die zuvor nur in Insolvenzverfahren zur Verfügung standen. „Zum Beispiel sind die Unternehmen für die Dauer des Sanierungsprozesses vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt“, so Sanierungsberater Jung. „Zudem wird es möglich sein, unter Aufsicht des Gerichts schädliche Verträge kurzfristig zu beenden.“

Der Unternehmer bleibt Herr im eigenen Haus.

Während der gesamten Phase des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens“ bleibt die ursprüngliche Geschäftsführung am Ruder und steuert die Sanierung. Insbesondere entwickelt die Geschäftsleitung gemeinsam mit den Gläubigern den „Restrukturierungsplan“. Dieser Plan ist die gesetzlich vorgegebene Grundlage der operativen und finanziellen Sanierung. Er regelt alles, was für eine erfolgreiche Restrukturierung notwendig ist.

Gläubiger können überstimmt werden.

Bei der abschließenden Abstimmung über den „Restrukturierungsplan“ reicht eine Mehrheit von 75 Prozent. Es können also Gläubiger überstimmt werden – wobei hierfür die Höhe der Forderungen und nicht die Zahl der Gläubiger ausschlaggebend ist. Eine Planabstimmung unter Aufsicht des Gerichts ist nur in seltenen Fällen vorgesehen.

Gibt es bald keine Pleiten mehr?

Doch. Aber erheblich weniger. Bisher haben viele Krisen-Unternehmen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen so lange wie möglich verschoben, weil sie auf Teufel komm raus ein Insolvenzverfahren vermeiden wollten. „Künftig können die Unternehmen viele Vorteile eines Insolvenzverfahrens nutzen, ohne die wesentlichen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen“, sagt Jung. „Das ist ein Riesenfortschritt.“

Mehr Informationen zu Restrukturierungspartner:

Kontakt  Herstellerinfo 
Restrukturierungspartner RSP GmbH & Co. KG
Düsseldorfer Straße 38
10707 Berlin
Tel.: +49 30 2064 37-200
Fax: +49 30 20 64 37-270
www.restrukturierungspartner.com

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