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Wichtiges Datum für die Verjährung

Am 31. Dezember verfallen viele Forderungen

Verjährung ist ein immer wiederkehrendes Thema. Spätestens zum Ende jeden Jahres geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Speziell die Forderungen, die im Jahre 2015 fällig wurden, sind jetzt genauer zu betrachten. In wenigen Wochen droht diesen die Verjährung.


Rechnungen auf Verjährung prüfen

Offene Forderungen, die über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, werden häufig vergessen. Spätestens im letzten Quartal des Jahres sollten all jene offenen Rechnungen in Hinblick auf die Verjährung zum 31.12. sorgfältig überprüft werden, die während des vorvorletzten Jahres fällig wurden. Dies betrifft jetzt das Jahr 2015.

Ist das Rechnungsdatum immer Ausgangspunkt für die Fristberechnung?

Nein! Entscheidend ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist und nicht der Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung. In der Regel ist eine Rechnung zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung zu erstellen. Wäre eine Rechnungsstellung z. B. bereits in 2015 möglich gewesen, da eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde, und war diese auch abrechnungsfähig, so ist es in Bezug auf die Verjährung nicht unbedingt hilfreich, mit der Berechnung bis ins Jahr 2016 zu warten. Die eigene Verfahrensweise bei der Rechnungsstellung sollte daher überprüft werden. Fälligkeit kann u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein.

Kürzere Verjährungsfrist als 3 Jahre möglich?

Ja! Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt es auch etliche kürzere Fristen. Für Schadenersatz des Vermieters aus einem Mietverhältnis z. B. beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab dem Tag der Rückgabe des Mietobjektes, während für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes, vereinfacht ausgedrückt, gilt.

Bewirkt eine einfache Mahnung den Neubeginn der Verjährung?

Klare Antwort: Nein! Das Verschicken einer einfachen Mahnung, also eine einseitige Handlung, reicht definitiv nicht aus. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dabei gilt es jedoch zu beachten„, so Drumanns Hinweis, „dass die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt und nicht erst mit dem Ende des Jahres, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich. Dies gilt auch für oben erwähnte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen.

Beginnt die Verjährung bei einer Teilzahlung immer neu?

Mit einer Teilzahlung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut zu laufen. Dabei ist aber entscheidend, ob mit der Teilzahlung auch die noch bestehende Restforderung anerkannt wird. Wird die Restforderung bestritten, beginnt für diese die Verjährungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet daher also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Hilfreiches Indiz für die Sichtweise des Schuldners könnten eventuell Angaben sein, die der Schuldner zum Verwendungszweck der Überweisung bzgl. seiner Zahlung gemacht hat (z. B. ‚einmalige Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit‘ oder ‚Teilzahlung‘). Das Anerkenntnis der Gesamtschuld sollte man sich vom Schuldner unbedingt schriftlich und datiert geben lassen. Liegt eine solche schriftliche Erklärung des Schuldners nicht vor, sollte man vorsichtshalber auch bei einer Teilzahlung erst einmal davon ausgehen, dass die Restforderung bestritten ist.

Was bedeutet „Hemmung der Verjährung„?

Eine ‚Hemmung‘ kann Verjährungsfristen zum Stillstand bringen. Sie laufen also für einen gewissen Zeitraum, nämlich den der Hemmung, nicht weiter. Dafür bedarf es jedoch eines Hemmungsgrundes. Fällt dieser Grund dann weg, läuft die Frist weiter (manchmal auch mit einer gewissen zusätzlichen Verzögerung). Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Es gibt auch die so genannte ‚Ablaufhemmung‘. Hier kann die Verjährungsfrist nicht ablaufen, bis nach einem Ereignis (z. B. Annahme einer Erbschaft) eine gewisse Zeit verstrichen ist.

Der Schuldner möchte verhandeln. Hemmt das die Verjährungsfrist?

Ja. Werden zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch (die Forderung) oder die Umstände geführt, die diesem zu Grunde liegen, ist die Verjährung gehemmt. Und das so lange, bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Allerdings tritt die Verjährung dann frühestens drei Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes (Ende der Hemmung – § 203 Satz 2 BGB) ein. Kommt es zum Beispiel zwei Wochen vor der Verjährung zwischen den Parteien zu Verhandlungen (Hemmung der Verjährung), deren Fortsetzung der Gläubiger nach kurzer Zeit jedoch verweigert (Wegfall des Hemmungsgrundes), so endet in diesem Fall die Verjährung nicht zwei Wochen später (Rest der Verjährungsfrist vor der Hemmung), sondern erst nach drei Monaten. Die Beweislast für die Verjährung liegt in der Regel beim Schuldner. Der Gläubiger hingegen hat das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt.

Welche Maßnahmen sind bei einer drohenden Verjährung zu ergreifen?

Zur Hemmung ist grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner im schlimmsten Fall zu Recht die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides sollte bei Gericht allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein!

Neben dem schon genannten Anerkenntnis ist auch eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass die Verjährungsfrist verlängert wird, eine mögliche Maßnahme. Ebenso kann vom Schuldner eine Erklärung eingeholt werden, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So können gerichtliche Verfahren verhindert werden, die nur angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Für ALLE Vereinbarungen gilt: Unbedingt schriftlich festhalten und das Datum nicht vergessen!

Verjähren auch rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungsbescheide?

Ja! Nach § 197 BGB beträgt deren Verjährungsfrist 30 Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Müssen Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen für die Nichtbeachtung der Verjährungsfrist haften?

Ja – wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die der jeweilige Rechtsdienstleister zu verantworten hat.

Fazit

Die schriftliche und lückenlose Dokumentation aller Geschäftsvorgänge sowie eine aktuelle Buchhaltung und ein konsequentes respektvolles Forderungsmanagement sind die beste Absicherung gegen ‚plötzlich und unerwartet‘ eintretende Verjährungen.

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